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Ratgeber

Sauberkeit und Hygiene am Arbeitsplatz: Pflichten, Hotspots und Organisation

Hände werden mit Seife gewaschen – Händehygiene als Grundlage der Sauberkeit am Arbeitsplatz

Arbeitgeber müssen dafür sorgen, dass Arbeitsstätten den hygienischen Erfordernissen entsprechend gereinigt werden – so steht es in § 4 der Arbeitsstättenverordnung. Was das konkret bedeutet, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung und den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR). Dieser Ratgeber erklärt die Pflichten, zeigt die Stellen, an denen sich im Betrieb tatsächlich Schmutz und Keime sammeln, und beschreibt, wie Sie Hygiene so organisieren, dass sie im Alltag funktioniert.

Aktualisiert: Oktober 2026Lesezeit: ca. 10 Min.Von: Redaktion PUTZPROFIS Berlin

Was das Arbeitsstättenrecht zur Sauberkeit verlangt

Die zentrale Vorschrift ist kurz. Nach § 4 Absatz 2 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten den hygienischen Erfordernissen entsprechend gereinigt werden. Verunreinigungen und Ablagerungen, die zu Gefährdungen führen können, sind unverzüglich zu beseitigen. Ein verschütteter Kaffee auf dem Treppenpodest muss also nicht bis zur Abendreinigung warten, eine verstopfte Toilette ebenso wenig.

Wie gründlich und wie oft gereinigt werden muss, regelt die Verordnung nicht in Zahlen. Den Maßstab liefert die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 ArbStättV und § 5 Arbeitsschutzgesetz: Der Arbeitgeber ermittelt, welche Gefährdungen in seinem Betrieb bestehen, und legt fest, was dagegen getan wird. Zu den Fragen gehören dabei auch Rutschgefahr auf verschmutzten Böden, Staubbelastung, Hygiene in Sanitär- und Pausenräumen sowie der Umgang mit Reinigungsmitteln.

Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten als Maßstab

Konkreter werden die Technischen Regeln für Arbeitsstätten. Sie werden vom Ausschuss für Arbeitsstätten erarbeitet und vom Bundesarbeitsministerium bekannt gegeben. Hält ein Arbeitgeber sie ein, kann er nach § 3a ArbStättV davon ausgehen, dass die Anforderungen der Verordnung insoweit erfüllt sind. Weicht er ab, muss er mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz auf anderem Weg erreichen. Für die Sauberkeit im Betrieb sind vor allem diese Regeln wichtig:

Auswahl. Maßgeblich ist der jeweils aktuelle Wortlaut der ASR, abrufbar bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
RegelThemaBezug zur Reinigung
ASR A4.1SanitärräumeToiletten-, Wasch- und Umkleideräume müssen regelmäßig gereinigt werden; dazu gehören Ausstattung wie Seife, Mittel zum Händetrocknen und Toilettenpapier sowie Abfallbehälter.
ASR A4.2Pausen- und BereitschaftsräumePausenräume dienen der Erholung und oft dem Essen. Tische, Sitzgelegenheiten und Einrichtungen zum Aufbewahren und Zubereiten von Speisen müssen sauber nutzbar sein.
ASR A1.5FußbödenRutschhemmung hängt auch vom Zustand des Belags ab. Fett, Pflegefilme oder Nässe können einen geeigneten Boden zur Rutschfalle machen.
ASR A1.8VerkehrswegeFlure, Treppen und Fluchtwege müssen frei und sicher begehbar sein. Abgestellte Reinigungsgeräte oder Kartons stören hier ebenso wie Verschmutzungen.
ASR A3.6LüftungLüftungsanlagen und Luftauslässe müssen so betrieben und instand gehalten werden, dass sie die Raumluft nicht verschlechtern; verschmutzte Filter gehören dazu.
Keine Rechtsberatung

Dieser Ratgeber erklärt den rechtlichen Rahmen in allgemeiner Form. Welche Maßnahmen in Ihrem Betrieb erforderlich sind, ergibt sich aus Ihrer Gefährdungsbeurteilung. Bei Zweifeln helfen Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt oder die zuständige Berufsgenossenschaft.

Hygiene-Hotspots im Betrieb: wo sich Schmutz und Keime sammeln

Wer Hygiene verbessern will, sollte nicht alle Flächen gleich behandeln. Entscheidend ist, wie oft eine Stelle angefasst wird, ob dort gegessen oder getrunken wird und ob Feuchtigkeit hinzukommt. Ein Aktenschrank, den drei Menschen am Tag öffnen, ist hygienisch weniger kritisch als der Griff der Kühlschranktür, den die halbe Belegschaft nutzt. Aus der Praxis der Objektreinigung zeigen sich in nahezu jedem Betrieb dieselben Schwerpunkte:

Türklinken und Lichtschalter

Besonders an Eingängen, Toiletten und Teeküchen. Sie werden bei der Unterhaltsreinigung schnell übersehen, weil sie nicht schmutzig aussehen.

Teeküche und Kühlschrank

Griffe, Spülbecken, Arbeitsflächen, Mikrowelle innen. Vergessene Lebensmittel im Kühlschrank sind ein Dauerthema.

Spülschwämme und Geschirrtücher

Feucht, warm und ständig benutzt. Sie verteilen Schmutz eher, als dass sie ihn entfernen, wenn sie nicht häufig gewechselt werden.

Kaffeemaschine und Wasserspender

Bedientasten, Auslässe und Tropfschalen. Die Innenreinigung nach Herstellerangabe ist meist Sache der Nutzer oder des Gerätebetreuers.

Sanitärräume

Spültasten, Armaturen, Seifenspender, Türgriffe innen. Hier zählt neben Sauberkeit die vollständige Ausstattung.

Gemeinsam genutzte Geräte

Drucker-Bedienfeld, Konferenztelefon, Aufzugstaster, Fernbedienungen. Mehr dazu im Ratgeber Tastatur- und Schreibtischhygiene.

Handläufe und Treppen

Handläufe werden von allen berührt, Treppenstufen tragen den Schmutz von draußen weiter ins Haus.

Eingangsbereich

Ein großer Teil des Schmutzes im Gebäude kommt an den Schuhen herein. Eine ausreichend lange Schmutzfangzone entlastet alle Flächen dahinter.

Praxishinweis

Sauberkeit ist sichtbar, Hygiene oft nicht. Ein glänzender Boden sagt nichts darüber, wann der Kühlschrankgriff zuletzt abgewischt wurde. Deshalb gehören Kontaktflächen ausdrücklich in jeden Reinigungsplan.

Wer wofür zuständig ist: Reinigungsdienst, Team und Arbeitgeber

Viele Hygieneprobleme im Büro entstehen nicht durch mangelnde Reinigung, sondern durch unklare Zuständigkeiten. Die Reinigungskraft wischt nur freie Flächen, der Schreibtisch ist aber voller Unterlagen. Der Kühlschrank wird gereinigt, aber niemand entsorgt die abgelaufenen Joghurts, weil sie jemandem gehören. Die folgende Aufteilung hat sich in vielen Betrieben bewährt; sie sollte schriftlich in Hausregeln oder im Leistungsverzeichnis des Dienstleisters stehen.

Typisch Aufgabe des Teams
  • •Arbeitsplatz abends so hinterlassen, dass die Fläche gereinigt werden kann
  • •Eigenes Geschirr spülen oder in die Spülmaschine stellen
  • •Eigene Lebensmittel im Kühlschrank beschriften und rechtzeitig entfernen
  • •Tastatur, Maus und Headset am persönlichen Platz pflegen
  • •Verschüttetes sofort aufnehmen oder melden
Typisch Aufgabe der Reinigung
  • ✓Böden, freie Tisch- und Ablageflächen, Fensterbänke
  • ✓Sanitärräume inklusive Auffüllen der Verbrauchsmaterialien
  • ✓Teeküche: Spüle, Arbeitsflächen, Fronten, Griffe, Geräte außen
  • ✓Kontaktflächen wie Türklinken, Schalter und Handläufe
  • ✓Abfallbehälter leeren und Mülltrennung einhalten

Der Arbeitgeber legt den Rahmen fest: Er bestimmt den Leistungsumfang, stellt Ausstattung und Verbrauchsmaterial bereit oder vereinbart deren Lieferung und sorgt dafür, dass Mängel gemeldet und behoben werden. Für die regelmäßige Reinigung von Büroflächen beauftragen viele Unternehmen eine professionelle Büroreinigung; die Hausregeln für das eigene Team bleiben trotzdem nötig.

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Händehygiene und Sanitärräume: die wirksamste Einzelmaßnahme

Die meisten Erreger, die im Büro weitergegeben werden, wandern über die Hände: von der Türklinke ins Gesicht, vom Kühlschrankgriff an das Brötchen. Gründliches Händewaschen mit Seife ist deshalb eine der einfachsten und wirksamsten Hygienemaßnahmen überhaupt. Damit es funktioniert, muss die Ausstattung stimmen – und genau hier hat der Arbeitgeber eine klare Pflicht.

Was in einen Sanitärraum gehört

Die ASR A4.1 beschreibt die Ausstattung von Toiletten- und Waschräumen. Dazu gehören unter anderem Waschgelegenheiten, Mittel zum Reinigen der Hände und zum hygienischen Händetrocknen, Toilettenpapier, Abfallbehälter und in Toilettenräumen für Frauen Hygieneabfallbehälter. Fehlt Seife oder sind die Papierhandtücher leer, waschen sich viele Menschen die Hände gar nicht oder nur flüchtig. Das Auffüllen der Spender ist also keine Nebensache, sondern Teil der Hygiene.

  1. Seifenspender und Handtuchspender bei jeder Reinigung prüfen und auffüllen, bei starker Nutzung zusätzlich mittags kontrollieren.
  2. Armaturen, Spültasten und Türgriffe innen bei jeder Reinigung feucht reinigen – das sind die Flächen, die nach dem Händewaschen wieder berührt werden.
  3. Kalk an Armaturen und Duschköpfen regelmäßig entfernen; Berliner Leitungswasser ist vergleichsweise hart. Hinweise dazu im Ratgeber Kalk in Sanitärräumen.
  4. Abfallbehälter täglich leeren, Hygienebehälter mit geschlossenem Deckel verwenden.
  5. Defekte (tropfende Armatur, kaputter Spender) sofort melden, damit sie nicht zur Dauerlösung werden.

In größeren Objekten mit vielen Sanitärräumen lohnt es sich, die Sanitärreinigung als eigene Position mit festem Rhythmus und Kontrollgängen zu planen, statt sie in der allgemeinen Unterhaltsreinigung mitlaufen zu lassen.

Reinigen oder desinfizieren? Das richtige Maß im Büro

Nach Erkältungswellen fragen viele Betriebe, ob sie künftig alles desinfizieren lassen sollten. Für gewöhnliche Büro- und Verwaltungsflächen lautet die Antwort meist: nein. Eine gründliche Reinigung entfernt Schmutz und mit ihm den größten Teil der Mikroorganismen. Desinfektionsmittel sind Biozidprodukte, belasten Haut und Umwelt und wirken nur, wenn die Fläche vorher sauber ist und die Einwirkzeit eingehalten wird.

Reinigung reicht in der Regel
  • •Schreibtische, Ablagen, Konferenztische
  • •Böden in Büros und Fluren
  • •Teeküchen-Arbeitsflächen bei normaler Nutzung
  • •Türklinken und Schalter im Normalbetrieb
Desinfektion kann angezeigt sein
  • ✓bei Ausbrüchen bestimmter Erkrankungen, zum Beispiel Norovirus, nach Rücksprache
  • ✓nach Kontamination mit Erbrochenem, Blut oder Fäkalien
  • ✓in Bereichen mit erhöhtem Infektionsrisiko, etwa Erste-Hilfe-Räumen
  • ✓wenn die Gefährdungsbeurteilung es ausdrücklich vorsieht

Wer desinfiziert, sollte das gezielt tun: mit einem Mittel, dessen Wirkspektrum zum Erreger passt, in der richtigen Konzentration und mit der angegebenen Einwirkzeit. Die Grundlagen erklärt unser Ratgeber Desinfektionsmittel richtig einsetzen. Für Ausnahmefälle gibt es die Desinfektionsreinigung als eigene Leistung.

Keine medizinische Beratung

Bei meldepflichtigen Erkrankungen oder Ausbrüchen im Betrieb richten Sie sich nach den Vorgaben des Gesundheitsamts und des Betriebsarztes. Dieser Ratgeber ersetzt keine medizinische oder infektionshygienische Beratung.

Hygiene im Betrieb in fünf Schritten organisieren

Gute Hygiene ist weniger eine Frage des Reinigungsmittels als der Organisation. Die folgenden Schritte funktionieren für ein kleines Büro mit zehn Arbeitsplätzen ebenso wie für eine Verwaltung über mehrere Etagen – nur der Umfang ist ein anderer.

  1. 1
    Bestandsaufnahme machen

    Gehen Sie alle Räume durch und notieren Sie Raumart, Bodenbelag, Nutzung und Besonderheiten: Teeküche mit Spülmaschine, Duschen für Radfahrer, Besprechungsraum mit Kundenverkehr, Archiv mit Staub.

  2. 2
    Gefährdungen bewerten

    Wo wird gegessen, wo ist es feucht, wo herrscht viel Publikumsverkehr, wo besteht Rutschgefahr? Diese Punkte gehören in die Gefährdungsbeurteilung und bestimmen später die Prioritäten.

  3. 3
    Reinigungsplan festlegen

    Für jede Raumgruppe werden Tätigkeiten und Turnus bestimmt. Wie das systematisch geht, zeigen die Ratgeber Reinigungsintervalle festlegen und Leistungsverzeichnis erstellen.

  4. 4
    Zuständigkeiten klären

    Was übernimmt der Dienstleister, was das Team, wer füllt Verbrauchsmaterial nach, wer ist Ansprechperson bei Mängeln? Kurze, verständliche Hausregeln helfen mehr als lange Aushänge.

  5. 5
    Kontrollieren und nachsteuern

    Stichproben, kurze Rundgänge mit dem Objektleiter und ein einfacher Weg für Mängelmeldungen zeigen, ob der Plan funktioniert. Wo es dauerhaft hakt, wird der Turnus angepasst.

Eine raumweise Übersicht, was täglich, wöchentlich und seltener zu erledigen ist, finden Sie in der Checkliste Büroreinigung. Sie eignet sich als Ausgangspunkt für einen eigenen Plan und als Grundlage für die Abnahme.

Arbeitsschutz gilt auch für die Reinigung selbst

Wer eigene Beschäftigte reinigen lässt, muss auch deren Schutz beachten: geeignete, möglichst milde Reinigungsmittel, Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe, Hautschutz bei häufiger Feuchtarbeit und ergonomische Geräte. Die Unfallversicherungsträger stellen dazu Informationen bereit. Bei einem externen Dienstleister liegt diese Pflicht für dessen Personal beim Dienstleister; beide Seiten müssen sich aber abstimmen, wenn ihre Beschäftigten im selben Gebäude arbeiten.

Häufige Fragen zur Hygiene am Arbeitsplatz

Muss der Arbeitgeber eine Reinigungsfirma beauftragen?

Nein. Die Arbeitsstättenverordnung verlangt, dass Arbeitsstätten den hygienischen Erfordernissen entsprechend gereinigt werden. Wer das erledigt, schreibt sie nicht vor. Kleine Betriebe organisieren die Reinigung oft selbst, größere vergeben sie meist an einen Dienstleister. Die Verantwortung für das Ergebnis bleibt in beiden Fällen beim Arbeitgeber.

Dürfen Beschäftigte verpflichtet werden, ihre Teeküche selbst sauber zu halten?

Kleinere Ordnungsaufgaben wie Geschirr in die Spülmaschine stellen oder eigene Lebensmittel aus dem Kühlschrank entfernen werden in vielen Betrieben über Hausregeln geregelt. Die hygienisch notwendige Reinigung der Räume bleibt aber Aufgabe des Arbeitgebers. Wie weit Hausregeln gehen dürfen, hängt vom Arbeitsvertrag und gegebenenfalls von Betriebsvereinbarungen ab.

Wie oft müssen Toiletten im Betrieb gereinigt werden?

Eine feste Zahl nennt die Arbeitsstättenverordnung nicht. Die Technische Regel ASR A4.1 verlangt eine regelmäßige Reinigung von Sanitärräumen. In Betrieben, in denen die Toiletten jeden Arbeitstag genutzt werden, läuft das in der Praxis auf eine tägliche Reinigung hinaus, bei starker Nutzung zusätzlich auf Kontrollgänge über den Tag.

Ist Desinfektion im normalen Büro Pflicht?

Für gewöhnliche Büroarbeitsplätze ist eine routinemäßige Flächendesinfektion in der Regel nicht vorgeschrieben. Gründliche Reinigung genügt meist. Anders kann es aussehen, wenn die Gefährdungsbeurteilung einen besonderen Bedarf ergibt, etwa bei bestimmten Krankheitsausbrüchen oder in Bereichen mit erhöhtem Infektionsrisiko.

Wer kontrolliert die Einhaltung der Hygienepflichten?

Zuständig für den Arbeitsschutz sind in Berlin die Arbeitsschutzbehörden des Landes, daneben beraten die Unfallversicherungsträger. Im Betriebsalltag sind es vor allem Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt und gegebenenfalls Betriebsrat, die auf Mängel hinweisen.

Weiterlesen im Ratgeber

Über diesen Ratgeber

Dieser Ratgeber wurde von der Redaktion PUTZPROFIS Berlin erstellt und beruht auf der Praxis aus über 20 Jahren Objektreinigung in Büros, Verwaltungen und Einrichtungen. Stand: Oktober 2026. Die Hinweise zu Arbeitsstättenverordnung und ASR sind allgemeine Informationen und keine Rechts- oder Medizinberatung; maßgeblich sind die geltenden Vorschriften und Ihre betriebliche Gefährdungsbeurteilung.

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