Glätteunfall vor dem Haus: Wer haftet, wenn jemand auf dem Gehweg stürzt?
Stürzt jemand auf einem ungeräumten oder nicht gestreuten Gehweg, haftet grundsätzlich derjenige, der für die Sicherung zuständig war und seine Pflicht verletzt hat. Das ist in Berlin zunächst der Grundstückseigentümer, daneben können Mieter mit vertraglicher Räumpflicht oder ein beauftragter Winterdienst haften. Ob tatsächlich gehaftet wird, hängt von Uhrzeit, Wetterlage, Beweisen und dem Verhalten der gestürzten Person ab. Dieser Ratgeber ordnet die Fragen, die nach einem Unfall gestellt werden.
Die rechtlichen Grundlagen in Kürze
Die Haftung bei Glätteunfällen ergibt sich nicht aus einer einzigen Vorschrift, sondern aus dem Zusammenspiel mehrerer Regeln. Für Berlin sind vor allem drei Ebenen wichtig:
Wer eine Gefahrenquelle beherrscht oder einen Verkehr eröffnet, muss zumutbare Vorkehrungen treffen, damit andere nicht zu Schaden kommen. Wer das schuldhaft versäumt, haftet nach § 823 BGB auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Für den öffentlichen Gehweg konkretisiert das Berliner Gesetz die Pflicht: geräumt und abgestumpft ab 7 Uhr, sonn- und feiertags ab 9 Uhr, mindestens 1 Meter breit, ohne Auftaumittel.
Mietvertrag, Hausmeister- oder Winterdienstvertrag legen fest, wer die Arbeit tatsächlich übernimmt. Vermieter schulden ihren Mietern außerdem einen sicher nutzbaren Zugang zum Haus.
Die Einzelheiten der Anliegerpflicht, von den Räumbreiten bis zu Sonderfällen wie Eckgrundstücken, erläutert der Beitrag zur Räum- und Streupflicht in Berlin. Hier geht es um die Frage, die danach kommt: Was passiert, wenn trotzdem jemand stürzt?
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick nach unserem Kenntnisstand im Oktober 2026. Er ist keine Rechtsberatung und ersetzt nicht die Prüfung des Einzelfalls durch einen Anwalt. Gerichte bewerten Glätteunfälle stark nach den konkreten Umständen.
Wer haftet in welcher Konstellation
Wer nach einem Sturz in Anspruch genommen wird, hängt davon ab, wie der Winterdienst organisiert war. Die folgende Übersicht zeigt die typischen Konstellationen:
| Organisation | Wer in erster Linie haftet | Was beim Eigentümer bleibt |
|---|---|---|
| Eigentümer räumt selbst | Eigentümer | Die gesamte Pflicht |
| Pflicht wirksam per Mietvertrag auf Mieter übertragen | Der zuständige Mieter, wenn er nicht räumt | Kontrolle, ob die Mieter ihrer Pflicht nachkommen |
| Hausmeister als Angestellter des Eigentümers | Eigentümer, unter Umständen auch der Hausmeister persönlich | Auswahl, Anleitung und Überwachung des Personals |
| Externer Winterdienst beauftragt | Der Dienstleister für Fehler bei der Ausführung | Sorgfältige Auswahl und stichprobenartige Kontrolle |
| Wohnungseigentümergemeinschaft | Die Gemeinschaft, organisiert über die Verwaltung | Beschluss und Umsetzung einer klaren Regelung |
Wichtig für Berlin: Seit 2010 kann sich ein Eigentümer nicht mehr vollständig von seiner Verantwortung befreien, indem er Dritte beauftragt. Der Berliner Verfassungsgerichtshof hat 2012 bestätigt, dass Auswahl und stichprobenartige Kontrolle beim Eigentümer bleiben. Wer einen Winterdienst sorgfältig ausgewählt und erkennbar kontrolliert hat, ist damit aber gut aufgestellt. Worauf man beim Vertrag achten sollte, steht im Beitrag zum Schneedienst, die Rechte und Pflichten von Mietern im Haus behandelt der Beitrag zur Hausordnung.
Wann eine Haftung überhaupt in Betracht kommt
Nicht jeder Sturz bei Glätte führt zu einem Anspruch. Damit der Zuständige haftet, müssen nach allgemeinen Grundsätzen mehrere Voraussetzungen zusammenkommen:
- Eine Pflicht zur Sicherung bestand. Auf dem öffentlichen Gehweg kommt es auf die gesetzlichen Zeiten an. Außerdem muss überhaupt Glätte vorgelegen haben, die eine Sicherung erforderte; die Rechtsprechung stellt dabei häufig auf allgemeine Glätte oder erkennbare Gefahrenstellen ab.
- Die Pflicht wurde verletzt. Es wurde nicht, zu spät, zu schmal oder unzureichend geräumt und gestreut. Bei anhaltendem Schneefall oder Eisregen verlangen Gerichte keine sinnlosen Maßnahmen, wohl aber eine Sicherung in angemessener Zeit.
- Der Sturz beruht darauf. Wer auf einer geräumten Fläche aus anderen Gründen stürzt, kann sich nicht auf fehlenden Winterdienst berufen.
- Es ist ein Schaden entstanden. Behandlungskosten, Verdienstausfall, Haushaltshilfe, Schmerzensgeld, beschädigte Sachen.
- Verschulden. Der Zuständige hat zumindest fahrlässig gehandelt, also die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen.
Mitverschulden der gestürzten Person
Auch wer stürzt, muss sich nach § 254 BGB eigenes Verhalten anrechnen lassen. Typische Punkte sind ungeeignetes Schuhwerk, das bewusste Betreten einer erkennbar vereisten Stelle, obwohl ein gesicherter Weg daneben lag, oder Unaufmerksamkeit. Ein Mitverschulden kann den Anspruch mindern; in Ausnahmefällen tritt die Haftung des Pflichtigen ganz zurück.
Unser Winterdienst räumt und streut nach den Berliner Fristen und hält jeden Einsatz mit Datum, Uhrzeit, Wetterlage und Streugut fest. So können Sie im Ernstfall belegen, was getan wurde.
Typische Situationen und wie sie einzuordnen sind
Die folgenden Beispiele sind allgemein gehalten und keine Bewertung echter Fälle. Sie zeigen, an welchen Punkten sich die Haftungsfrage typischerweise entscheidet:
Die Anliegerpflicht für den öffentlichen Gehweg beginnt erst um 7 Uhr. Eine Haftung aus dieser Pflicht liegt fern, anders kann es bei privaten Zugängen mit frühem Betrieb aussehen.
Schnee lag seit der Nacht, niemand hat geräumt. Hier spricht viel für eine Pflichtverletzung des Zuständigen.
Der Gehweg war am Morgen gesichert. Der Pflichtige muss in angemessener Zeit reagieren, nicht in derselben Minute; entscheidend ist, wie schnell gehandelt wurde.
Kein öffentlicher Gehweg, aber ein Weg, den Mieter nutzen müssen. Hier greift die Verkehrssicherungspflicht des Vermieters.
Der Dienst kam an mehreren Tagen nicht. Neben dem Dienstleister kann auch der Eigentümer haften, wenn ihm das bei zumutbarer Kontrolle hätte auffallen müssen.
Eine wiederkehrende Gefahrenstelle, die bekannt war. Hier wird häufig erwartet, dass besonders kontrolliert oder baulich Abhilfe geschaffen wird.
Ein weiterer Sonderfall sind Dachlawinen und Eiszapfen. Wer weiß oder erkennen kann, dass Schnee und Eis vom Dach auf Zugänge fallen können, muss absperren und warnen. Hier gelten die allgemeinen Regeln der Verkehrssicherungspflicht für Eigentümer, die über den Winterdienst hinausgehen.
Was nach einem Sturz zu tun ist
In den ersten Stunden nach einem Unfall entscheidet sich oft, welche Beweise später zur Verfügung stehen. Für beide Seiten lohnt ein klares Vorgehen:
Für Eigentümer und Verwaltungen
- Zuerst helfen und bei Bedarf den Rettungsdienst rufen.
- Die Unfallstelle sofort sichern, damit nicht weitere Personen stürzen.
- Zustand der Fläche fotografieren: geräumt, gestreut, welche Breite, Uhrzeit.
- Einsatzprotokoll des Winterdienstes und eigene Kontrollnotizen sichern.
- Namen von Zeugen notieren.
- Den Schaden zügig der eigenen Haftpflichtversicherung melden und keine voreiligen Zusagen zur Schuld machen.
Für gestürzte Personen
- Verletzungen ärztlich untersuchen und dokumentieren lassen.
- Die Stelle mit Datum und Uhrzeit fotografieren, möglichst mit Umgebung.
- Zeugen ansprechen und Kontaktdaten aufschreiben.
- Schuhe aufbewahren, die beim Sturz getragen wurden.
- Den Eigentümer oder die Hausverwaltung schriftlich informieren.
- Ausgaben und Ausfälle sammeln, etwa Rechnungen und Bescheinigungen.
Für die spätere Bewertung sind auch Wetterdaten wichtig: Wann hat es geschneit, wann begann der Eisregen, wie kalt war es? Solche Daten lassen sich im Nachhinein bei Wetterdiensten beschaffen und ergänzen Fotos und Protokolle.
Welche Versicherungen eine Rolle spielen
Ob ein Glätteunfall finanziell zum Problem wird, hängt stark vom Versicherungsschutz der Beteiligten ab. Ein Überblick über die üblichen Versicherungen:
| Beteiligter | Typische Versicherung | Was zu prüfen ist |
|---|---|---|
| Eigentümer eines vermieteten Hauses | Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht | Deckungssumme, Einschluss von Winterdienst und Verkehrssicherung |
| Selbstnutzer eines Einfamilienhauses | Häufig in der Privathaftpflicht enthalten | Ob das Grundstück ausdrücklich mitversichert ist |
| Wohnungseigentümergemeinschaft | Haftpflicht der Gemeinschaft | Ob die Police auf die Gemeinschaft als Verband läuft |
| Mieter mit vertraglicher Räumpflicht | Private Haftpflicht | Ob übernommene Räumpflichten mitversichert sind |
| Winterdienst oder Hausmeisterfirma | Betriebshaftpflicht | Nachweis vor Vertragsschluss, Höhe der Deckung |
Wir selbst sind über eine Betriebshaftpflicht mit 3 Mio. Euro für Personen- und Sachschäden abgesichert. Unabhängig davon empfehlen wir Auftraggebern, vor jedem Winter einen Blick in die eigenen Policen zu werfen. Kosten für Winterdienst und Versicherung können bei vermieteten Objekten je nach Mietvertrag als Betriebskosten umgelegt werden; Hintergründe dazu gibt der Beitrag Hausmeisterkosten umlegen. Das ist keine Rechts- oder Versicherungsberatung.
Vorbeugen und Nachweise sichern
Die beste Haftungsvorsorge ist ein Unfall, der nicht passiert. Die zweitbeste ist ein Nachweis, dass alles Zumutbare getan wurde. Diese Punkte haben sich in der Praxis bewährt:
- Zuständigkeit schriftlich festlegen: wer räumt welche Fläche, wer vertritt, wer kontrolliert
- Einen Flächenplan führen, der auch Treppen, Rampen, Hofwege und bekannte Gefahrenstellen enthält
- Salzfreies Streugut bereithalten und richtig einsetzen; welche Mittel sich eignen, steht im Beitrag zu Streumitteln
- Bei Eigenleistung Technik und Reihenfolge beachten, wie im Beitrag zur Schneebeseitigung beschrieben
- An Glättetagen Stichproben machen und mit Datum, Uhrzeit und Foto festhalten
- Einsatzprotokolle und Kontrollnotizen über mehrere Jahre aufbewahren
- Bauliche Ursachen wiederkehrender Eisstellen wie tropfende Fallrohre beheben lassen
Für Verwaltungen mit vielen Objekten lohnt es sich, Winterdienst und Kontrollgänge zu bündeln. Ein Hausmeisterservice, der das Objekt ohnehin regelmäßig sieht, kann die Kontrolle des Winterdienstes übernehmen und Gefahrenstellen früh melden.
Häufige Fragen zur Haftung bei Glätte
Haftet der Eigentümer auch, wenn jemand vor 7 Uhr auf dem Gehweg stürzt?
Für den öffentlichen Gehweg beginnt die Anliegerpflicht in Berlin werktags um 7 Uhr, sonn- und feiertags um 9 Uhr. Ein Sturz davor begründet deshalb in der Regel keine Haftung aus dieser Pflicht. Für private Zugänge, die früher genutzt werden, etwa von Mietern auf dem Weg zur Arbeit, kann die Verkehrssicherungspflicht im Einzelfall mehr verlangen.
Muss ich als Geschädigter beweisen, dass nicht gestreut war?
Grundsätzlich muss die gestürzte Person darlegen und beweisen, dass zur Unfallzeit eine Streupflicht bestand, sie verletzt wurde und der Sturz darauf beruht. Fotos, Zeugen und Wetterdaten sind deshalb entscheidend. Gerichte erleichtern den Nachweis unter Umständen, wenn der Sturz innerhalb der Streuzeit auf einer ungesicherten glatten Stelle passiert ist.
Zahlt meine Versicherung, wenn jemand vor meinem Haus stürzt?
Bei vermieteten Objekten ist dafür meist eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht zuständig, bei selbst genutzten Einfamilienhäusern ist das Risiko häufig in der Privathaftpflicht enthalten. Ob das im Einzelfall gilt, regeln die Versicherungsbedingungen. Melden Sie den Schaden zügig und prüfen Sie Ihren Vertrag am besten vor dem Winter.
Wie lange kann ein Geschädigter nach einem Sturz noch Ansprüche stellen?
Für Schadensersatzansprüche gilt in der Regel die dreijährige Verjährungsfrist, die mit dem Ende des Jahres beginnt, in dem der Geschädigte vom Schaden und vom Verantwortlichen erfahren hat. Einsatzprotokolle und eigene Kontrollnachweise sollten deshalb mehrere Jahre aufbewahrt werden.
Kann ein Mieter haften, der laut Mietvertrag räumen muss?
Ja. Wurde die Räumpflicht wirksam im Mietvertrag übertragen und kommt der Mieter ihr nicht nach, kann er gegenüber einer gestürzten Person haften. Der Eigentümer bleibt zur Kontrolle verpflichtet. Ob die private Haftpflicht des Mieters solche Schäden deckt, sollte er bei seinem Versicherer klären.
Weiterlesen im Ratgeber
Geschrieben von der Redaktion PUTZPROFIS Berlin (RAT Gebäudeservice) auf Grundlage der Praxis aus über 20 Jahren Objektbetreuung und Winterdienst in Berlin. Stand: Oktober 2026. Der Beitrag gibt die Rechtslage allgemein wieder und ist keine Rechts- oder Versicherungsberatung; bei einem konkreten Schadensfall wenden Sie sich an einen Anwalt oder Ihren Versicherer.