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Räum- und Streupflicht in Berlin: Was Eigentümer und Verwaltungen nach dem Straßenreinigungsgesetz wissen müssen

In Berlin müssen die Anlieger, in der Regel die Grundstückseigentümer, den Gehweg vor ihrem Grundstück von Schnee befreien und gegen Glätte sichern. Das Berliner Straßenreinigungsgesetz legt fest, ab wann, wie breit und womit das geschehen muss. Dieser Beitrag erklärt die Regeln im Zusammenhang, zeigt typische Sonderfälle und beschreibt, was sich ändert, wenn Sie Mieter oder eine Firma einbinden.

Aktualisiert: Oktober 2026Lesezeit: ca. 10 Min.Von: Redaktion PUTZPROFIS Berlin

Wer in Berlin räumpflichtig ist

Das Straßenreinigungsgesetz verteilt die Aufgaben im Winter auf zwei Schultern. Die Berliner Stadtreinigung kümmert sich um Fahrbahnen und bestimmte öffentliche Flächen, die Gehwege dagegen sind Sache der Anlieger. Anlieger sind die Eigentümer der Grundstücke, die an die Straße grenzen. Ob dort ein Wohnhaus, ein Bürogebäude, eine Lagerhalle oder gar kein Gebäude steht, spielt für die Pflicht zunächst keine Rolle.

Das ist der wichtigste Unterschied zum Alltagsverständnis vieler Bewohner: Die Pflicht trifft nicht automatisch diejenigen, die im Erdgeschoss wohnen oder ein Ladengeschäft im Haus betreiben. Sie liegt beim Eigentümer, bei Gemeinschaften beim Verband, und wird von der Hausverwaltung organisiert. Mieter werden nur dann zuständig, wenn das wirksam im Mietvertrag vereinbart ist.

Der Grundsatz in einem Satz

Wer Eigentümer des angrenzenden Grundstücks ist, muss dafür sorgen, dass der Gehweg im Winter rechtzeitig, in ausreichender Breite und mit zulässigem Streugut gesichert ist, selbst oder durch andere.

Für Menschen, die die Pflicht aus gesundheitlichen oder wirtschaftlichen Gründen weder selbst erfüllen noch an eine Firma vergeben können, sieht das Gesetz in § 6 Abs. 2 die Möglichkeit vor, beim Land Berlin eine Übernahme zu beantragen. Das ist eine Ausnahme für Härtefälle, keine allgemeine Alternative zur eigenen Organisation.

Welche Flächen zur Anliegerpflicht gehören

Viele Streitfälle beginnen mit der Frage, wo die eigene Fläche aufhört. Für die Organisation hilft eine einfache Trennung in drei Gruppen: öffentliche Flächen der Stadt, der öffentliche Gehweg als Anliegerpflicht und private Flächen auf dem Grundstück, für die die allgemeine Verkehrssicherungspflicht gilt.

Vereinfachte Übersicht; im Einzelfall entscheiden Gesetz, Straßenreinigungsverzeichnis und örtliche Verhältnisse.
FlächeZuständigHinweis für die Praxis
Fahrbahn, Radweg, FußgängerüberwegBerliner StadtreinigungGeräumter Schnee darf dort nicht abgelegt werden
HaltestellenBerliner Stadtreinigung, Mittelinseln die BVGZugänge vom Gehweg zur Haltestelle nicht zuschieben
Öffentlicher Gehweg vor dem GrundstückAnlieger (Eigentümer)Durchgehend bis zu den Grundstücksgrenzen der Nachbarn sichern
Hauszugang, Außentreppe, RampeEigentümer aus VerkehrssicherungspflichtKeine Uhrzeitregel des Gesetzes, gesichert wird, solange die Wege genutzt werden
Hof, Weg zu Mülltonnen, FahrradstellplatzEigentümer aus VerkehrssicherungspflichtWichtig für Bewohner, Müllabfuhr und Lieferdienste
Zufahrt, Parkplatz, TiefgaragenrampeEigentümer bzw. BetreiberGefälle und Schattenlagen gesondert beachten

Die privaten Flächen tauchen im Straßenreinigungsgesetz nicht auf, sind aber für die Haftung mindestens so wichtig. Wer Besucher, Mieter oder Kunden über einen Hof oder eine Außentreppe ins Haus führt, muss diese Wege ebenfalls zumutbar sichern. Was das allgemein für Eigentümer bedeutet, erklärt unser Beitrag zur Verkehrssicherungspflicht.

Zeiten und Räumbreiten nach dem Straßenreinigungsgesetz

Die Kernregeln stehen in § 3 des Gesetzes. Sie sind kurz, haben aber mehr Feinheiten, als man beim ersten Lesen vermutet. Die folgende Übersicht ordnet sie nach den Fragen, die sich Eigentümer im Winter tatsächlich stellen.

7 Uhrwerktags muss der Gehweg geräumt und abgestumpft sein
9 Uhrgilt an Sonn- und Feiertagen
20 Uhrdanach gefallener Schnee: Frist bis zum Folgemorgen
1 mMindestbreite des gesicherten Streifens

Wann geräumt sein muss

Schnee ist unverzüglich nach dem Ende des Schneefalls zu beseitigen, Glätte unverzüglich nach ihrem Entstehen zu bekämpfen. Fällt Schnee nach 20 Uhr oder hält der Schneefall darüber hinaus an, muss der Gehweg bis 7 Uhr des Folgetags gesichert sein, an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr. Bei anhaltendem Schneefall bedeutet unverzüglich nicht einmal am Tag, sondern so oft, dass der Gehweg sicher begehbar bleibt.

Wie breit geräumt werden muss

  • Mindestens 1 Meter auf normalen Gehwegen, ausreichend für den Fußgängerverkehr
  • 1,5 Meter an Hauptverkehrs- und vielen Geschäftsstraßen
  • 3 Meter in besonderen Lagen, etwa am Kurfürstendamm
  • An Eckgrundstücken bis zum Fahrbahnrand, damit Fußgänger die Straße erreichen

Welche Breite für Ihre Adresse gilt, ergibt sich aus der Einstufung der Straße im Straßenreinigungsverzeichnis. Bei Verwaltungen mit vielen Objekten lohnt es sich, die Einstufung je Adresse einmal festzuhalten, statt sie jeden Winter neu zu klären.

Womit gestreut werden darf

Streusalz und andere auftauende Mittel dürfen Anlieger – und Firmen in ihrem Auftrag – auf Gehwegen im Grundsatz nicht ausbringen. Zulässig ist abstumpfendes Streugut wie Splitt, Granulat oder Sand. Seit einer Gesetzesänderung vom Februar 2026, ausgelöst durch den glatten Winter 2025/26, darf die Senatsverwaltung Salz auf Gehwegen bei extremer Glätte für einen begrenzten Zeitraum ausnahmsweise zulassen. Ohne eine solche öffentlich bekanntgegebene Freigabe bleibt es beim Verbot. Welche Mittel wie wirken, vergleicht unser Beitrag zu Streumitteln im Winterdienst.

Sonderfälle, die in Berlin häufig vorkommen

Die Regeln sind für einen typischen Gehweg vor einem Wohnhaus geschrieben. Die Berliner Wirklichkeit ist vielfältiger. Diese Situationen sehen wir bei Begehungen immer wieder:

Hydranten und Briefkästen

Müssen zugänglich bleiben. Schnee wird so abgelegt, dass Hydrantendeckel, Briefkästen und Parkautomaten frei bleiben.

Schnee am Rinnstein

Gesammelt wird am Fahrbahnrand auf dem Gehweg, aber nicht im Rinnstein, auf Gullys, vor Einfahrten oder in Haltestellen. Bei Tauwetter muss das Schmelzwasser abfließen können.

Grundstücke an zwei Straßen

Eckgrundstücke und Grundstücke mit Vorder- und Rückfront haben mehrere Gehwegabschnitte, oft mit unterschiedlicher Einstufung.

Baustellen vor dem Haus

Ist der Gehweg wegen einer Baustelle gesperrt oder verlegt, sollte vor dem Winter geklärt werden, wer den Notweg sichert. Verlassen Sie sich nicht auf mündliche Zusagen.

Leerstand und Sanierung

Auch ein leerstehendes Haus hat einen Gehweg. Gerade dort fällt niemandem auf, wenn nicht geräumt wird.

Mehrere Eigentümer nebeneinander

Jeder sichert seinen Abschnitt bis zur Grundstücksgrenze. Lücken zwischen zwei sauber geräumten Abschnitten sind eine typische Sturzstelle.

Wo sich solche Besonderheiten häufen, etwa bei Gewerbehöfen oder Wohnanlagen mit mehreren Zugängen, hilft ein schriftlicher Flächenplan. Darin steht für jeden Abschnitt, wer zuständig ist, wie breit geräumt wird und wo der Schnee hin soll.

Passende LeistungRäum- und Streupflicht an Fachleute übergeben

Wenn Sie die Fristen nicht selbst sicherstellen können oder mehrere Objekte verwalten, übernehmen wir das Räumen und Streuen nach Flächenplan, salzfrei auf Gehwegen und mit Einsatzprotokoll.

Mieter, Hausmeister oder Firma: wer die Verantwortung trägt

Eigentümer müssen nicht selbst zur Schaufel greifen. Das Gesetz erlaubt ausdrücklich, sich zur Erfüllung der Pflicht Dritter zu bedienen. Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2010 gilt in Berlin aber: Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung bleibt beim Eigentümer, auch wenn ein Dritter die Arbeit macht. Der Berliner Verfassungsgerichtshof hat diese Regelung 2012 bestätigt. Erwartet werden danach vor allem eine sorgfältige Auswahl und eine stichprobenartige Kontrolle; die Kontrolle darf auch eine zuverlässige Person wie der Hausmeister übernehmen.

Übertragung auf Mieter
  • •Nur wirksam, wenn der Mietvertrag es klar regelt; eine nachträglich geänderte Hausordnung reicht in der Regel nicht
  • •Mieter müssen bei Urlaub oder Krankheit selbst für Vertretung sorgen
  • •Bei vielen Parteien entstehen Lücken und Streit über Reihenfolgen
  • •Eigentümer muss kontrollieren, ob tatsächlich geräumt wird
Beauftragung einer Firma oder eines Hausmeisters
  • ✓Schriftlicher Auftrag mit Flächen, Breiten und Zeiten
  • ✓Vertretung und Folgeeinsätze sind Sache des Dienstleisters
  • ✓Einsatznachweise erleichtern die Kontrolle
  • ✓Kosten können bei entsprechender Vereinbarung als Betriebskosten umgelegt werden

Für Hausverwaltungen ist die Übertragung auf Mieter in Mehrparteienhäusern meist die schwächere Lösung, weil sie von der Zuverlässigkeit vieler Einzelner abhängt. Welche Vertragsinhalte bei einer Firma wichtig sind, haben wir im Beitrag zum Schneedienst-Vertrag zusammengestellt. Ob die Kosten umlagefähig sind, hängt vom Mietvertrag ab; Hintergründe zur Abrechnung finden Sie bei den Hausmeisterkosten, die oft mit dem Winterdienst zusammenhängen.

Für die praktische Umsetzung gilt: Ein Auftrag ersetzt nicht den Blick aus dem Fenster. Wer an einem Glättemorgen kurz prüft, ob der Gehweg vor dem Objekt gesichert ist, und das festhält, erfüllt seine Kontrollpflicht nachvollziehbar. Bei größeren Beständen übernimmt das der Hausmeisterservice im Rahmen seiner Kontrollgänge.

Was bei Versäumnissen droht

Wer nicht oder zu spät räumt, riskiert Folgen auf zwei Ebenen: öffentlich-rechtlich gegenüber dem Land Berlin und zivilrechtlich gegenüber Menschen, die auf dem Gehweg stürzen.

  1. Ersatzvornahme: Die Behörde kann den Winterdienst auf Kosten des Pflichtigen ausführen lassen.
  2. Ordnungswidrigkeit: Schuldhafte Verstöße gegen die Räum- und Streupflicht können mit einem Bußgeld geahndet werden, ebenso der unerlaubte Einsatz von Auftaumitteln.
  3. Übernahme durch den Bezirk: Neu ist seit 2026 auch: Kommen Pflichtige ihrer Aufgabe nicht nach, kann der Senat veranlassen, dass der Bezirk räumt und streut – auf Kosten der Säumigen.
  4. Schadensersatz: Kommt jemand auf einem ungesicherten Gehweg zu Schaden, kommen Ansprüche auf Behandlungskosten, Verdienstausfall und Schmerzensgeld in Betracht.
  5. Strafrechtliche Ermittlungen: Bei schweren Personenschäden kann auch wegen fahrlässiger Körperverletzung ermittelt werden.

Wie die Haftung nach einem Sturz konkret verteilt wird und welche Beweise dann zählen, erklärt unser eigener Beitrag zur Haftung nach einem Glätteunfall.

Hinweis zur Rechtslage

Dieser Beitrag fasst die Regeln des Berliner Straßenreinigungsgesetzes nach unserem Kenntnisstand im Oktober 2026 allgemein zusammen. Er ist keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind der aktuelle Gesetzestext, die Einstufung Ihrer Straße und die Umstände des Einzelfalls; bei konkreten Fragen helfen ein Anwalt, Ihr Eigentümerverband oder das Ordnungsamt.

Checkliste für Eigentümer und Verwaltungen vor dem Winter

Die Räum- und Streupflicht lässt sich gut vorbereiten. Wer die folgenden Punkte im Herbst klärt, muss beim ersten Schneefall nicht improvisieren:

  1. 1
    Flächen erfassen

    Für jede Adresse festhalten: Länge des Gehwegs, Einstufung der Straße, Eckgrundstück ja oder nein, private Zugänge, Treppen, Rampen, Höfe.

  2. 2
    Zuständigkeit klären

    Selbst räumen, Mieter laut Vertrag, Hausmeister oder Firma? Die Entscheidung schriftlich festhalten, bei Gemeinschaften per Beschluss.

  3. 3
    Vertretung regeln

    Wer übernimmt bei Urlaub, Krankheit oder Leerstand? Ohne Vertretungsregel entsteht genau dann eine Lücke, wenn sie am meisten schadet.

  4. 4
    Material und Geräte prüfen

    Bei Eigenleistung: Schieber, Besen, Streuwagen und genug salzfreies Streugut vor dem ersten Frost besorgen und trocken lagern.

  5. 5
    Kontrolle und Nachweis

    Festlegen, wer an Glättetagen prüft, ob geräumt wurde, und wie das dokumentiert wird, etwa mit Datum, Uhrzeit und Foto.

  6. 6
    Versicherung prüfen

    Klären, ob die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht Glätteunfälle abdeckt und ob beauftragte Dienstleister eine eigene Haftpflicht nachweisen.

Praktische Tipps zum eigentlichen Räumen, zu Geräten und zum richtigen Ablegen des Schnees finden Sie im Beitrag zur Schneebeseitigung. Wer neben dem Winterdienst auch Reinigung und Hausmeisterleistungen bündeln möchte, findet im Beitrag zum Gebäudeservice in Berlin einen Überblick. Für die Zeit nach dem Winter lohnt außerdem ein Blick auf die Treppenhausreinigung, denn Splitt und Schneematsch landen zuerst im Eingangsbereich.

Häufige Fragen zur Räum- und Streupflicht

Gilt die Räumpflicht auch für ein unbebautes Grundstück?

Die Anliegerpflicht knüpft an das Grundstück an, das an den Gehweg grenzt, nicht an ein Gebäude. Auch Eigentümer von Baulücken, Brachflächen oder Grundstücken mit leerstehenden Häusern sollten deshalb davon ausgehen, dass sie den Gehweg im Winter sichern müssen. Im Zweifel gibt das zuständige Ordnungsamt Auskunft.

Wer ist bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft zuständig?

Der Gehweg grenzt an das gemeinschaftliche Grundstück, deshalb organisiert in der Praxis die Gemeinschaft über ihre Verwaltung den Winterdienst. Einzelne Eigentümer können nicht ohne Weiteres verpflichtet werden; üblich ist ein Beschluss über die Beauftragung einer Firma oder eine klare Regelung in der Gemeinschaftsordnung.

Muss ich auch räumen, wenn vor meinem Haus ein Radweg verläuft?

Radwege gehören in Berlin zu den Flächen, um die sich die Berliner Stadtreinigung kümmert. Ihre Pflicht als Anlieger betrifft den Gehweg. Liegt der Radweg zwischen Gehweg und Fahrbahn, wird der geräumte Schnee nicht auf ihm abgelegt.

Woran erkenne ich, ob meine Straße eine erhöhte Räumbreite verlangt?

Welche Regel gilt, ergibt sich aus der Einstufung Ihrer Straße im Verzeichnis zur Straßenreinigung. Hauptverkehrs- und viele Geschäftsstraßen verlangen 1,5 Meter, besondere Lagen wie der Kurfürstendamm 3 Meter. Wer unsicher ist, fragt beim Ordnungsamt des Bezirks nach oder lässt die Einstufung bei einer Begehung prüfen.

Bin ich verpflichtet, nachts zu räumen?

Für Anlieger gelten feste Uhrzeiten: Werktags muss der Weg um 7 Uhr sicher begehbar sein, sonntags und an Feiertagen um 9 Uhr; was nach 20 Uhr an Schnee fällt, darf bis zu diesen Zeitpunkten am nächsten Morgen liegen bleiben. Eine allgemeine Nachtpflicht für den öffentlichen Gehweg besteht danach nicht. Für private Wege mit nächtlichem Betrieb, etwa bei Schichtarbeit oder Pflegeeinrichtungen, kann die Verkehrssicherungspflicht mehr verlangen.

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Über diesen Ratgeber

Geschrieben von der Redaktion PUTZPROFIS Berlin (RAT Gebäudeservice) auf Grundlage der Praxis aus über 20 Jahren Objektbetreuung in Berlin, darunter Winterdienst für Wohn- und Gewerbeobjekte in allen zwölf Bezirken. Stand: Oktober 2026. Der Beitrag gibt die Rechtslage allgemein wieder und ist keine Rechtsberatung; Gesetzesänderungen nach diesem Datum sind nicht berücksichtigt.

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