Putzhilfe, Treppenhaus, Hausmeister: was sich von der Steuer absetzen lässt
Private Haushalte können Reinigungsleistungen als haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG geltend machen: 20 Prozent der Arbeitskosten mindern direkt die Einkommensteuer, bis zu einem gesetzlichen Höchstbetrag. Das gilt für die eigene Putzhilfe ebenso wie für den Anteil an Treppenhausreinigung und Hausmeister in der Nebenkostenabrechnung. Unternehmen und Vermieter setzen Reinigungskosten dagegen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ab.
Drei Wege, Reinigungskosten steuerlich zu berücksichtigen
Wie Reinigungskosten in der Steuer wirken, hängt davon ab, wer sie trägt und wofür. Die drei Wege schließen sich gegenseitig aus: Dieselben Kosten können nicht gleichzeitig als Betriebsausgabe und als haushaltsnahe Dienstleistung angesetzt werden.
Mieter, selbstnutzende Eigentümer und Haushalte mit Putzhilfe erhalten eine Steuerermäßigung auf die Arbeitskosten. Sie wird direkt von der Steuerschuld abgezogen.
Reinigungskosten für vermietete Objekte mindern die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Umgelegte Kosten stehen den Nebenkostenzahlungen der Mieter gegenüber.
Büro-, Praxis- oder Ladenreinigung ist betrieblich veranlasst und mindert den Gewinn. Vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen können zudem die Umsatzsteuer zurückholen.
Dieser Ratgeber erklärt die Grundzüge, ersetzt aber keine Steuerberatung. Höchstbeträge und Verwaltungsanweisungen können sich ändern. Für Ihre Steuererklärung wenden Sie sich an eine Steuerberaterin, einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein.
§ 35a EStG: so funktioniert die Steuerermäßigung
§ 35a EStG fördert Arbeiten, die üblicherweise von Mitgliedern des Haushalts erledigt werden, wenn man dafür jemanden bezahlt. Anders als Werbungskosten mindert die Ermäßigung nicht das zu versteuernde Einkommen, sondern unmittelbar die festgesetzte Einkommensteuer. Das Gesetz unterscheidet drei Fälle mit eigenen Höchstbeträgen, die nebeneinander genutzt werden können.
| Fall | Vorschrift | Ermäßigung (Stand Oktober 2026) |
|---|---|---|
| Minijob im Privathaushalt | § 35a Abs. 1 | 20 % der Aufwendungen, höchstens 510 Euro im Jahr |
| Haushaltsnahe Dienstleistungen, z. B. Reinigung, Hausmeister, Gartenpflege | § 35a Abs. 2 | 20 % der Arbeitskosten, höchstens 4.000 Euro im Jahr |
| Handwerkerleistungen, z. B. Reparaturen, Renovierung | § 35a Abs. 3 | 20 % der Arbeitskosten, höchstens 1.200 Euro im Jahr |
Die Leistung muss in einem Haushalt erbracht werden, der in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum liegt. Zum Haushalt zählen nicht nur die Wohnung selbst, sondern auch das dazugehörige Grundstück und die gemeinsam genutzten Bereiche eines Mehrfamilienhauses wie Treppenhaus, Keller und Hof. Deshalb sind auch Leistungen begünstigt, die der Vermieter oder die Eigentümergemeinschaft beauftragt und über die Nebenkosten abrechnet.
Begünstigt sind nur die Arbeitskosten: Lohn, Fahrt- und Maschinenkosten des Dienstleisters samt Umsatzsteuer. Material wie Reinigungsmittel oder Ersatzteile zählt nicht.
Welche Leistungen begünstigt sind
Die folgende Übersicht ordnet Leistungen rund um Reinigung und Gebäude so ein, wie es der gängigen Verwaltungspraxis entspricht. Bei Grenzfällen entscheidet das Finanzamt im Einzelfall.
| Leistung | Einordnung nach § 35a | Hinweis |
|---|---|---|
| Wohnungsreinigung durch Firma oder selbstständige Reinigungskraft | Haushaltsnahe Dienstleistung | Mit Rechnung und Überweisung |
| Treppenhausreinigung über die Nebenkosten | Haushaltsnahe Dienstleistung | Anteil laut Abrechnung oder Bescheinigung |
| Fensterreinigung in der eigenen Wohnung | Haushaltsnahe Dienstleistung | Gilt auch für beauftragte Glas- und Rahmenreinigung |
| Hausmeister: Kontrollgänge, Tonnendienst | Haushaltsnahe Dienstleistung | Anteil über Nebenkostenabrechnung |
| Hausmeister: Reparaturen | Handwerkerleistung | Fällt unter den eigenen Höchstbetrag nach Abs. 3 |
| Gartenpflege, Rasenmähen, Heckenschnitt | Haushaltsnahe Dienstleistung | Auf dem eigenen bzw. gemeinschaftlichen Grundstück |
| Winterdienst | Haushaltsnahe Dienstleistung | Nach Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auch für den öffentlichen Gehweg vor dem Grundstück |
| Müllabfuhrgebühren | Nicht begünstigt | Öffentlich-rechtliche Gebühren gelten nicht als haushaltsnahe Dienstleistung |
| Reinigung der eigenen Büro- oder Praxisräume | Nicht nach § 35a | Betriebsausgabe des Unternehmens |
Wer die Wohnungsreinigung oder die Fensterreinigung privat beauftragt, sollte darauf achten, dass die Rechnung die Arbeitskosten erkennbar ausweist. Für Hausverwaltungen gilt das ebenso bei der Beauftragung von Treppenhausreinigung und Hausmeisterservice, damit die Mieter ihren Anteil ohne Rückfragen nachweisen können.
PUTZPROFIS Berlin stellt Rechnungen für Hausverwaltungen so aus, dass Arbeitskosten und Leistungsarten getrennt erkennbar sind. Das erleichtert die Nebenkostenabrechnung und den Nachweis nach § 35a EStG für Mieter und Eigentümer.
Mieter und Eigentümer: Nachweis über die Nebenkosten
Für Mieter ist die Nebenkostenabrechnung die wichtigste Quelle. Viele Vermieter und Verwaltungen weisen dort inzwischen gesondert aus, welcher Anteil auf haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen entfällt. Fehlt diese Aufschlüsselung, kann der Mieter eine Bescheinigung verlangen. Die Finanzverwaltung hat dafür ein Muster veröffentlicht, an dem sich viele Verwaltungen orientieren.
- 1Abrechnung durchsehen
Positionen wie Gebäudereinigung, Hauswart, Gartenpflege und Winterdienst heraussuchen. Wie diese Positionen entstehen, erklären die Ratgeber zur Umlage der Treppenreinigung und der Hauswartkosten.
- 2Arbeitskostenanteil feststellen
Steht der Anteil in der Abrechnung, wird er übernommen. Andernfalls eine Bescheinigung beim Vermieter oder der Verwaltung anfordern.
- 3Den richtigen Absatz wählen
Reinigung, Hauswart und Gartenpflege gehören zu den haushaltsnahen Dienstleistungen, Reparaturen zu den Handwerkerleistungen.
- 4In der Steuererklärung eintragen
Die Beträge werden in der Anlage für haushaltsnahe Aufwendungen angegeben. Belege bereithalten, das Finanzamt kann sie anfordern.
Was eine brauchbare Bescheinigung enthält
- Name und Anschrift des Mieters bzw. Eigentümers und die betroffene Wohnung
- Abrechnungszeitraum und Datum der Abrechnung
- Die einzelnen Leistungsarten, etwa Treppenhausreinigung, Hauswart, Gartenpflege, Winterdienst
- Den auf die Wohnung entfallenden Anteil der Arbeitskosten, getrennt nach haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
- Den Hinweis, dass die Zahlungen an die Dienstleister unbar erfolgt sind
In welchem Jahr die Beträge angesetzt werden, ist eine Frage der zeitlichen Zuordnung, die bei Nebenkosten mit Vorauszahlungen und späterer Abrechnung nicht ganz trivial ist. Häufig werden sie für das Jahr angesetzt, in dem die Abrechnung vorliegt. Welche Zuordnung in Ihrem Fall zulässig ist, klärt die Steuerberatung. Wohnungseigentümer erhalten die Angaben über die Jahresabrechnung der Gemeinschaft.
Welche Reinigungskosten überhaupt in die Nebenkosten gehören, beschreibt der Ratgeber Treppenhausreinigung in den Nebenkosten. Wie Hausmeisterkosten aufgeteilt werden, steht im Beitrag Hausmeisterkosten umlegen.
Rechnung und Zahlung: die formalen Voraussetzungen
Die häufigsten Gründe, warum das Finanzamt haushaltsnahe Dienstleistungen nicht anerkennt, sind formaler Art. § 35a EStG verlangt, dass eine Rechnung vorliegt und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist.
- –Barzahlung an die Reinigungskraft, auch mit Quittung
- –Rechnung ohne erkennbaren Arbeitskostenanteil, wenn sich dieser auch nicht anders ermitteln lässt
- –Zahlung durch eine andere Person als den Steuerpflichtigen ohne nachvollziehbaren Zusammenhang
- –Kosten, die bereits als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt wurden
- ✓Rechnung mit Leistungsbeschreibung und Arbeitskosten, gesondert oder anteilig ausgewiesen
- ✓Überweisung, Lastschrift oder andere unbare Zahlung auf das Konto des Dienstleisters
- ✓Nebenkostenabrechnung oder Bescheinigung mit dem Anteil des Mieters
- ✓Leistung im Haushalt in der EU oder im EWR, einschließlich Grundstück und Gemeinschaftsflächen
Für private Auftraggeber lohnt es sich daher, schon bei der Auftragsvergabe auf eine ordentliche Rechnung zu bestehen. Seriöse Reinigungsfirmen stellen sie ohnehin aus.
Unternehmen und Vermieter
Reinigung im Betrieb
Unternehmen, Praxen, Kanzleien und Gewerbetreibende können die Kosten für die Reinigung ihrer Räume vollständig als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG geltend machen, und zwar einschließlich Material. Wer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind zum Beispiel viele Arztpraxen mit umsatzsteuerfreien Heilbehandlungen; dort ist die Umsatzsteuer Teil der Betriebsausgabe. Welche Faktoren die Kosten einer Büroreinigung bestimmen, erklärt der Ratgeber Was kostet Büroreinigung?.
Gewerbemieter zahlen Reinigungs- und Hausmeisterkosten oft über die Nebenkosten an den Vermieter. Auch diese Zahlungen sind Betriebsausgaben, eine zusätzliche Ermäßigung nach § 35a ist ausgeschlossen.
Vermietete Immobilien
Vermieter setzen Kosten für Treppenhausreinigung, Hausmeister und Gartenpflege bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten an. Werden die Kosten auf die Mieter umgelegt, gehören deren Nebenkostenzahlungen zu den Einnahmen, sodass sich die Positionen weitgehend ausgleichen. Steuerlich wirksam bleiben vor allem Kosten, die nicht umgelegt werden können, etwa Reinigung bei Leerstand oder einmalige Sonderreinigungen.
Ermäßigung nach § 35a EStG auf die Arbeitskosten
Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung
Betriebsausgaben, ggf. mit Vorsteuerabzug
Häufige Fragen zur Steuer bei Reinigungskosten
Kann ich als Mieter die Treppenhausreinigung absetzen, obwohl der Vermieter den Vertrag hat?
Ja. Mieter können ihren Anteil an haushaltsnahen Dienstleistungen, die über die Betriebskosten abgerechnet werden, nach § 35a EStG geltend machen. Voraussetzung ist ein Nachweis, aus dem der auf sie entfallende Anteil der Arbeitskosten hervorgeht, etwa eine entsprechend aufgeschlüsselte Nebenkostenabrechnung oder eine Bescheinigung des Vermieters bzw. der Verwaltung.
Zählt die Barzahlung an meine Reinigungskraft?
Nein. Für die Steuerermäßigung bei haushaltsnahen Dienstleistungen verlangt § 35a EStG eine Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers. Barzahlungen werden vom Finanzamt nicht anerkannt. Bei einem angemeldeten Minijob im Haushalt gelten eigene Regeln.
Sind Reinigungsmittel absetzbar?
Nicht im Rahmen von § 35a EStG. Begünstigt sind nur die Arbeitskosten einschließlich Fahrt- und Maschinenkosten sowie der darauf entfallenden Umsatzsteuer. Materialkosten wie Reinigungsmittel gehören nicht dazu. Bei Unternehmen sind dagegen alle betrieblich veranlassten Kosten einschließlich Material Betriebsausgaben.
Kann ein Unternehmen die Büroreinigung zusätzlich nach § 35a absetzen?
Nein. Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG gilt nur für Aufwendungen im privaten Haushalt und ist ausgeschlossen, soweit die Kosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Die Büroreinigung eines Unternehmens wird als Betriebsausgabe berücksichtigt.
Was ist, wenn die Nebenkostenabrechnung keine Arbeitskosten ausweist?
Dann können Mieter beim Vermieter oder der Hausverwaltung eine Bescheinigung über die Anteile an haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen erbitten. Für eine solche Bescheinigung gibt es ein Muster der Finanzverwaltung, an dem sich viele Verwaltungen orientieren.
Weiterlesen im Ratgeber
Zusammengestellt von der Redaktion PUTZPROFIS Berlin (RAT Gebäudeservice) mit über 20 Jahren Praxis in der Objektreinigung und Rechnungsstellung für Verwaltungen, Unternehmen und Privathaushalte. Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag ist keine Steuer- oder Rechtsberatung; Höchstbeträge und Anforderungen bitte mit der aktuellen Rechtslage und Ihrer Steuerberatung abgleichen.