Hygieneplan in der Arztpraxis: Aufbau, Zuständigkeiten und Nachweise
Der Hygieneplan einer Arztpraxis legt schriftlich fest, wie Patienten und Personal vor Infektionen geschützt werden – von der Händehygiene über die Flächenreinigung bis zur Aufbereitung von Medizinprodukten. Damit er funktioniert, muss er zwei Welten sauber trennen: die Reinigung und Desinfektion von Flächen, die auch ein Dienstleister übernehmen kann, und die Aufbereitung von Instrumenten, die immer in der Verantwortung der Praxis bleibt. Dieser Ratgeber zeigt Aufbau, Rollen und die Dokumentation, die dazugehört.
Die Rechtsgrundlagen im Überblick
Für Hygiene in Arztpraxen gibt es kein einzelnes Gesetz, sondern mehrere Regelwerke, die ineinandergreifen. Wer sie kennt, versteht, warum der Hygieneplan so viele Kapitel hat.
| Regelwerk | Worum es geht | Bedeutung für den Hygieneplan |
|---|---|---|
| Infektionsschutzgesetz, § 23 | Leitungen von Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe müssen die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen treffen, um nosokomiale Infektionen zu verhüten. | Werden die Empfehlungen der KRINKO beim Robert Koch-Institut beachtet, wird vermutet, dass der Stand der Wissenschaft eingehalten ist. Die Empfehlungen sind deshalb die fachliche Grundlage vieler Kapitel. |
| Landesverordnungen | Das IfSG erlaubt den Ländern, für Arzt- und Zahnarztpraxen mit invasiven Eingriffen eigene Pflichten zu Hygieneplänen festzulegen. | Ob und welche Landesregeln für Ihre Praxis gelten, hängt von Fachrichtung und Eingriffen ab – das sollten Sie prüfen. |
| Biostoffverordnung und TRBA 250 | Arbeitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen im Gesundheitswesen. | Verlangt Gefährdungsbeurteilung, schriftliche Festlegungen zu Reinigung, Desinfektion und Entsorgung sowie die Unterweisung der Beschäftigten. |
| Medizinprodukte-Betreiberverordnung | Betrieb und Aufbereitung von Medizinprodukten. | Die Aufbereitung erfolgt mit geeigneten validierten Verfahren durch sachkundiges Personal; die gemeinsame Empfehlung von KRINKO und BfArM konkretisiert die Anforderungen. |
| Gefahrstoffverordnung | Umgang mit Desinfektions- und Reinigungsmitteln als Gefahrstoffe. | Gefahrstoffverzeichnis, Betriebsanweisungen, Schutzmaßnahmen. |
Dieser Artikel ersetzt keine rechtliche oder medizinische Beratung. Für verbindliche Auskünfte zu Ihrer Praxis wenden Sie sich an das zuständige Gesundheitsamt, die Hygieneberatung Ihrer Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung oder eine Fachkraft für Hygiene.
Gliederung eines Praxis-Hygieneplans
Bewährt hat sich ein Aufbau in Kapiteln, die jeweils einem Thema folgen und in sich vollständig sind. Eine typische Gliederung sieht so aus:
- Geltungsbereich und Verantwortlichkeiten: Praxis, Räume, Fassung, Freigabe
- Händehygiene: Händedesinfektion, Händewaschen, Handschuhe, Hautschutz
- Personalhygiene: Arbeitskleidung, Schutzkleidung, Schmuckverbot an Händen und Unterarmen
- Flächenreinigung und -desinfektion: Reinigungs- und Desinfektionsplan, Mittelliste
- Aufbereitung von Medizinprodukten: Risikoeinstufung, Verfahren, Freigabe
- Hygiene bei Behandlungen: Injektionen, Punktionen, Verbandwechsel, kleine Eingriffe
- Umgang mit besonderen Erregern: etwa multiresistente Erreger, Vorgehen bei Infektionsverdacht
- Wäsche und Abfall: Sammlung, Lagerung, Entsorgung nach Abfallart
- Arbeitsschutz: Impfangebote, Vorgehen nach Nadelstichverletzung, Unterweisung
- Anhänge: Mittelliste, Pläne je Raum, Formulare zur Dokumentation
Je nach Fachrichtung kommen Kapitel hinzu – etwa zu Endoskopie, ambulanten Operationen, Dialyse oder zur Wasserführung von Behandlungseinheiten in der Zahnarztpraxis.
Zwei Welten: Flächen und Medizinprodukte sauber trennen
Die häufigste Unschärfe in Praxis-Hygieneplänen ist die Vermischung von Flächenhygiene und Medizinprodukteaufbereitung. Beides hat mit Reinigung und Desinfektion zu tun, folgt aber völlig unterschiedlichen Regeln.
- •Fußböden, Arbeitsflächen, Liegen, Türklinken, Sanitärbereiche
- •Grundlage: KRINKO-Empfehlung zur Reinigung und Desinfektion von Flächen und der Hygieneplan
- •Mittel: Biozidprodukte, üblicherweise VAH-gelistet
- •Kann an einen qualifizierten Reinigungsdienstleister übertragen werden
- •Dokumentation: Reinigungsnachweise, Mittelliste
- ✓Instrumente, Hand- und Winkelstücke, Sonden, Endoskope, wiederverwendbare Geräteteile
- ✓Grundlage: Medizinprodukte-Betreiberverordnung und KRINKO/BfArM-Empfehlung
- ✓Mittel und Geräte: Medizinprodukte, validierte Verfahren
- ✓Bleibt Aufgabe der Praxis und ihres sachkundigen Personals
- ✓Dokumentation: Chargen, Freigaben, Validierungs- und Wartungsberichte
Die Risikoeinstufung von Medizinprodukten
Für die Aufbereitung werden Medizinprodukte nach der KRINKO/BfArM-Empfehlung danach eingestuft, mit welchem Gewebe sie in Kontakt kommen. Diese Einstufung bestimmt das Verfahren und gehört in den Hygieneplan:
| Einstufung | Kontakt | Beispiele |
|---|---|---|
| Unkritisch | nur mit intakter Haut | Blutdruckmanschette, Stethoskop, EKG-Elektroden |
| Semikritisch | mit Schleimhaut oder krankhaft veränderter Haut | Spekula, Vaginalsonden, bestimmte zahnärztliche Instrumente |
| Kritisch | durchdringen Haut oder Schleimhaut, Kontakt mit Blut, Gewebe oder Wunden | chirurgische Instrumente, Wundhaken, Biopsiezangen |
Für die Reinigung der Räume bedeutet das eine klare Linie: Im Aufbereitungsraum werden Böden und freigegebene Flächen gereinigt, Instrumente, Container, Thermodesinfektor und Sterilisator bleiben unberührt. Wie diese Grenze im Reinigungsalltag aussieht, beschreibt unsere Seite zur Praxisreinigung.
Wir setzen das Flächenkapitel Ihres Hygieneplans um – mit Arbeitsanweisungen je Raum, eingewiesenem Team und klarer Abgrenzung zur Medizinprodukteaufbereitung.
Wer wofür zuständig ist
Ein Hygieneplan ohne Namen bleibt Theorie. Jede Rolle sollte mit konkreter Person und Vertretung benannt sein. In Praxen unterschiedlicher Größe sind die Rollen unterschiedlich verteilt – in einer Einzelpraxis vereint die Inhaberin oft mehrere Funktionen.
| Rolle | Typische Aufgaben |
|---|---|
| Praxisinhaber/in | Gesamtverantwortung, Freigabe des Plans, Bereitstellung von Mitteln, Personal und Zeit, Auswahl von Dienstleistern |
| Hygienebeauftragte/r Ärztin oder Arzt | fachliche Bewertung, Fortschreibung des Plans, Ansprechpartner für Gesundheitsamt und Beratung – je nach Praxisart und Landesrecht vorgesehen oder empfehlenswert |
| Hygienebeauftragte/r MFA oder ZFA | Umsetzung im Alltag, Einweisung neuer Kolleginnen, Kontrolle von Spendern, Mitteln und Dokumentation |
| Sachkundiges Personal Aufbereitung | Aufbereitung von Medizinprodukten nach Verfahrensanweisung, Freigabe, Chargendokumentation |
| Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit | Gefährdungsbeurteilung, arbeitsmedizinische Vorsorge, Impfangebote, Hautschutz |
| Externer Reinigungsdienst | Flächenreinigung nach Leistungsverzeichnis, Einhaltung von Mittel, Konzentration und Reihenfolge, Reinigungsnachweise |
Für die Hygienebeauftragten in Arzt- und Zahnarztpraxen gibt es Fortbildungen, die unter anderem von Kammern und Kassenärztlichen Vereinigungen angeboten werden. Welche Qualifikation für Ihre Praxis vorgesehen ist, hängt von Fachrichtung und Landesrecht ab.
Das Flächenkapitel so schreiben, dass es umsetzbar ist
Im Flächenkapitel entscheidet sich, ob ein externer Reinigungsdienst oder eine neue Mitarbeiterin am ersten Tag richtig arbeiten kann. Jede Zeile sollte acht Angaben enthalten:
Raum oder Raumgruppe, z. B. Behandlungsraum 1–3
konkrete Fläche, z. B. Untersuchungsliege, Arbeitsfläche, Fußboden
Reinigung, desinfizierende Reinigung oder gezielte Desinfektion
Produktname, nicht nur Wirkstoffgruppe
passend zum benötigten Wirkspektrum
z. B. Wischdesinfektion mit getränktem Tuch, Mopp je Raum
nach jedem Patienten, täglich, wöchentlich
Praxisteam oder Reinigungsdienst
Ein Beispiel für eine vollständige Zeile
Behandlungsraum 1–3 · Untersuchungsliege · desinfizierende Reinigung · Präparat laut Mittelliste in der dort genannten Konzentration · Wischdesinfektion mit getränktem Einmaltuch · nach jedem Patienten durch das Praxisteam, am Ende des Praxistages zusätzlich durch den Reinigungsdienst
Welche Flächen desinfizierend und welche nur gereinigt werden, leitet sich aus der KRINKO-Empfehlung zu Flächen ab: Flächen mit häufigem Hand- und Hautkontakt und patientennahe Flächen in Behandlungsbereichen werden anders behandelt als Fußböden im Wartebereich oder Büroflächen. Bei der Wahl des Mittels hilft der Ratgeber Desinfektionsmittel für Flächen. Für Sanitärräume mit hoher Frequenz lohnt ein Blick auf die eigene Leistung Sanitärreinigung.
Dokumentation und Nachweise
Was nicht dokumentiert ist, lässt sich gegenüber Behörden und im Haftungsfall nur schwer belegen. Diese Unterlagen sollten geordnet und schnell auffindbar sein – ob in Papierform oder digital:
Grundlagen
- aktueller Hygieneplan mit Datum und Freigabe, ältere Fassungen archiviert
- Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung
- Mittelliste mit Sicherheitsdatenblättern und Betriebsanweisungen
- Hautschutzplan
- Vertrag und Leistungsverzeichnis des Reinigungsdienstes
Laufende Nachweise
- Unterweisungen der Beschäftigten mit Datum und Unterschrift
- Reinigungs- und Desinfektionsnachweise
- Chargen- und Freigabedokumentation der Aufbereitung
- Validierungs- und Wartungsberichte für Thermodesinfektor und Sterilisator
- Protokolle besonderer Ereignisse, z. B. Nadelstichverletzung oder Kontamination
Wie eine Begehung durch das Gesundheitsamt abläuft und welche dieser Unterlagen dort typischerweise eingesehen werden, beschreibt der Ratgeber Praxisbegehung durch das Gesundheitsamt vorbereiten.
Den Plan aktuell halten: typische Lücken
Viele Hygienepläne sind bei der Erstellung gut und veralten dann still. Diese Schwachstellen begegnen in der Praxis besonders häufig:
- –Im Plan steht ein Desinfektionsmittel, das längst nicht mehr gekauft wird
- –Ein neuer Behandlungsraum oder ein neues Gerät fehlt
- –Der Reinigungsdienst wurde gewechselt, das Flächenkapitel nicht angepasst
- –Zuständigkeiten sind mit Namen ehemaliger Mitarbeitender belegt
- –Formulierungen wie „regelmäßig“ oder „nach Bedarf“ ohne Frequenz
- ✓Mittelliste bei jedem Produktwechsel sofort aktualisieren
- ✓Plan bei baulichen oder technischen Änderungen anpassen
- ✓Neues Leistungsverzeichnis mit dem Flächenkapitel abgleichen
- ✓Rollen mit Funktion und Vertretung benennen, jährlich prüfen
- ✓Jede Festlegung mit konkreter Häufigkeit versehen
Eine feste jährliche Durchsicht, etwa im Zusammenhang mit der Unterweisung, hält den Plan lebendig. Die Hygieneanforderungen am Arbeitsplatz allgemein – auch in Verwaltungsbereichen einer Praxis – beschreibt der Ratgeber Sauberkeit und Hygiene am Arbeitsplatz.
Häufige Fragen zum Praxis-Hygieneplan
Braucht jede Arztpraxis einen schriftlichen Hygieneplan?
Praktisch ja. Ob die Pflicht aus dem Infektionsschutzgesetz und einer Landesverordnung folgt, hängt von Art der Praxis und den durchgeführten Eingriffen ab. Unabhängig davon verlangt der Arbeitsschutz für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen schriftlich festgelegte Maßnahmen zu Reinigung, Desinfektion und Entsorgung. In der Praxis führt deshalb kaum ein Weg an einem Hygieneplan vorbei.
Wer muss den Hygieneplan unterschreiben?
Das Gesetz schreibt keine Unterschrift vor. Üblich und sinnvoll ist, dass die Praxisinhaberin oder der Praxisinhaber den Plan freigibt und mit Datum versieht. Damit ist klar, welche Fassung gilt und wer die Verantwortung trägt.
Wie unterscheiden sich Hygieneplan und Hautschutzplan?
Der Hygieneplan regelt den Schutz vor Infektionen für Patienten und Personal. Der Hautschutzplan ist ein Teil des Arbeitsschutzes und legt fest, wie Beschäftigte ihre Haut bei Feuchtarbeit und häufiger Händedesinfektion schützen, reinigen und pflegen. Viele Praxen führen den Hautschutzplan als Anhang des Hygieneplans.
Dürfen wir einen Musterhygieneplan einfach übernehmen?
Als Ausgangspunkt ja, unverändert nein. Muster enthalten Bereiche, die es in Ihrer Praxis nicht gibt, und lassen andere aus. Ein Plan, der nicht zu Räumen, Geräten und Abläufen passt, wird nicht befolgt und fällt bei einer Begehung auf. Die Kassenärztlichen Vereinigungen bieten Leitfäden und Hygieneberatung für Praxen an.
Gehört die Reinigungsfirma in den Hygieneplan?
Ja, mit ihren Aufgaben. Der Plan sollte festhalten, welche Flächen der externe Dienstleister reinigt oder desinfizierend reinigt, mit welchem Mittel und in welchem Turnus, und wo die Nachweise abgelegt werden. So passen Plan, Vertrag und Leistungsverzeichnis zusammen.
Weiterlesen im Ratgeber
Geschrieben von der Redaktion PUTZPROFIS Berlin (RAT Gebäudeservice) auf Grundlage von über 20 Jahren Praxis in der Objektreinigung, auch in Arzt- und Therapiepraxen. Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder medizinische Beratung.